Die Grenzsteine von 1780

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Die Grenzsteine von 1780 - Chronologie der Festlegung einer Grenze zwischen den Ämtern Alsfeld und Grebenau

Von Gerhard Habermehl, März 2007

Von einem Bekannten bekam ich kürzlich originale Akten des ehemaligen Amtes Alsfeld zur Einsicht, die schon aufgrund des Textes auf dem Deckblatt eine interessante Lektüre versprachen:

Gräntz Beschreibung zwischen denen fürstlichen Ämtern Alsfeld und Grebenau

Bei der weiteren Sichtung stellte sich heraus, dass es sich um Unterlagen zur Grenze und Steinsetzung zwischen Udenhausen (Amt Grebenau) und Schwarz (Amt Alsfeld), Eulersdorf - Reimenrod (Amt Grebenau) und Schwarz sowie zwischen Eifa und Schwarz (beide Amt Alsfeld) handelt.
Der beschriebene Grenzzug beginnt auf dem Klimges Kopf an der Eschelbach und endet an der alten preußischen Grenze in der Rotzenbach bzw. in den Hesseln.

Vielen Wanderern sind die wuchtigen Grenzsteine im Windhain (Nr. 15) oder im Altstrauch (Nr. 36) mit der Jahreszahl 1780 und den Buchstaben AA - GS und AG bekannt. Doch warum sie da stehen und gesetzt wurden oder welche Bedeutung sie besitzen, warf immer wieder Fragen auf, und war mehr oder weniger geheimnisumwittert. AA bedeutet Amt Alsfeld, AG steht für Amt Grebenau, GS ist für Gericht oder Gemeinde Schwarz, GE für Gemeinde oder Gemarkung Eifa.
Die Grenze wurde mit Steinen von Nr. 1 bis Nr. 40 versehen. Viele der Steine, besonders die in der Feldgemarkung, sind gänzlich verschwunden, andere stehen heute in Vorgärten. In 2003 wurde der Stein Nr. 34, der beim Holzrücken umgedrückt wurde, mit bisher unbekanntem Ziel abtransportiert. Da es sich bei der bezeichneten Grenze und den Grenzsteinen noch um rechtsgültige Einrichtungen (Gemarkungs- und Gemeindegrenzen) handelt, ist das widerrechtliche Entfernen der Grenzmale mindestens eine Ordnungswidrigkeit, die gerichtlich verfolgt werden kann.

Die Steinsetzung in 1780 wurde erforderlich, weil der ursprüngliche alte Grenzverlauf zum Teil noch mit Erdaufwürfen und Malbäumen (mit Zeichen versehenen Bäumen) gekennzeichnet war. So konnte die Grenze nicht mehr in allen Bereichen exakt nachvollzogen werden. Für die beiderseitigen Anlieger aus den Ämtern Alsfeld und Grebenau sollte insbesondere in Bezug auf Huterechte, Triften für das Vieh oder Laubrechen zum Stalleinstreu, besonders in den strittigen Gebieten, Rechtssicherheit hergestellt werden.
Bevor es zur eigentlichen Steinsetzung kam, mussten allerdings noch offene Grenzfragen zwischen den oben bezeichneten Ämtern und Ortschaften geklärt werden.

Schon in 1779 gab es regen Schriftverkehr zwischen dem Regierungsrat Hallwachs in Alsfeld und dem Amtmann Klingelhöfer in Grebenau bzw. dem Regierungssekretär Follenius in Romrod als Beamten des Oberforstes Romrod, zu dem unser Waldgebiet gehörte.

Als Grundlage zur Grenzermittlung in 1779/1780 hatte man den Merianischen Grenzriss und die Grenzbeschreibung aus dem Jahr 1707 mit hinzu gezogen. Und seit dieser Zeit gab es immer noch Grenzabschnitte, die zwischen den Anliegern strittig waren. Als „Strittiger Orth“ sind sie bei Merian bezeichnet.
Dabei handelt es sich hauptsächlich zum einen um einen Teilbereich des Altstrauchs, unterhalb des Rotzenberges, und zum anderen um ein Gebiet am Gänsbrunnen, oben im Taubengraben, westlich von Udenhausen. In Handskizzen, die den Akten beigelegt sind, steht beim Gänsbrunnen an einem stilisiert gezeichneten Hügel „Sängerhübel“. Was wohl auf das Vorhandensein von Kohlemeilern hinweist und dem davor liegenden Höhenzug bzw. der Ortsstraße in Schwarz den Namen Sängerberg (Sengerberg) einbrachte.
Beim Gänsbrunnen ging es eigentlich nur um Überwandlungsrechte der Schäfer und um die Mitbenutzung der Tränke bei der Schweinemast durch die Schwärzer Schweinehirten. Im Altstrauch stritt man sich um ein Waldstück.
Das Amt Grebenau hatte in den vergangenen Jahren vor 1779 nie Ansprüche an das strittige Gebiet im Altstrauch gestellt. Der Waldstrich war stillschweigend in Schwärzer Nutzung. Erst jetzt, bei der Neufeststellung der Grenze, machte der Grebenauer Amtmann Klingelhöfer Ansprüche geltend.

Im Folgenden zunächst ein Aktenvermerk des Alsfelder Oberamtes über einen ersten Regulierungsakt:

Actum. Alsfeld, den 23ten July 1779, morgens 6 Uhr.
Nachdem die Gemarkung zwischen Schwartz sodann Reimerod - Eilersdorf und Niedenhausen zu erneuern und die hier und da vorfindliche strittige Gräntzen in Ordnung zu bringen, mit dem Fürstlichen Amtmann Herrn Klingelhöfer zu Grebenau verabredet worden, so haben wir uns heute an Ort und Stelle begeben und in Gegenwart des Fürstl. Regierungs Sekretarius und Forstverwalter Herrn Follenius, des Fürstl. Amtsverwesers Herrn Bender (beide Oberforst Romrod), die Fürstl. Oberförster Herrn Cramer (Forst Grebenau) und Herrn Hoof (Forst Brauerschwend), der zeitigen Schultheisen und allen Gemeindsleuten den Anfang gemacht bey dem Stein Nr. 1, bey welchem in den Merianischen Rissen ein Streitorth von 13 1/2 Morgen von dem Fürstl. Amtmann zu Grebenau erinnert, von mir der so lang würige Besitz der Gemeinde Schwartz erwiedert, und von beyden Seiten wegen Abgang der zweckdienlichen Ackten der Status Controversiae nicht eingesehen werden konnte, der Status quo beiderseits angenommen und über den Fahrweg von Eif auf Grebenau fortgegangen und auf dem Gräntzhübel Nr. 2 ein Plock befestigt.

Anmerkungen des Verfassers:
Die Grenzfindung beginnt im Altstrauch am Stein Nr. 1, es ist der jetzige mit der Nr. 39, jenseits der Straße Eifa - Grebenau. Das Oberamt Alsfeld, hier der Regierungsrat Hallwachs, bestimmt, dass der vorgefundene Zustand beibehalten wird, d. h. Status quo. Der Grenzhügel Nr. 2 ist mit dem jetzigen Stein Nr. 37 unter dem Hochstand identisch. Den früheren Grenzverlauf bildete die Schneise, die vom Stein 39 auf den mit der Nr. 37 führt. Nach heutigen Verhältnissen betrachtet, wurde das jetzige Dreieck zwischen den Steinen mit den Nrn. 37, 38 und 39 dem Schwärzer Anspruch entnommen und dem Amt Grebenau, jetzt Gemarkung Eulersdorf, zugeführt. Man hat also den strittigen Ort aufgeteilt. Das geht auch aus einer späteren Randnotiz hervor.

Weiter mit dem obigen Aktenvermerk:
Der Stein so hernach folget mit Nr. 3 (heute 36) bezeichnet, ferner in dem Tannenwald und der Schneise auf den Gräntzhügel ein Plock mit Nr. 4 (heute 35) und weiter in solcher Schneise ein Plock zu einem neuen Stein mit Nr. 5 (heute 34), ferner über die Schneise von Reinrod nach Grebenau hinüber fort und die zwey Hübel vorbey gegangen und als dann bey einem Aufwurf ein Plock Nr. 6 (heute 33, entwendet) gesteckt, wieder ein Aufwurf vorbey gegangen und bey Ausgang aus dem Wald im Wiesengrund ein Plock Nr. 7 (heute Stein Nr. 32, liegt um) befestiget worden und zwar wo auf einer Seite die Pfeiffers Tannen, in der Wiese der Pfeiffers Born und dabey ein Tannenwald sich vorzeiget.
Von da man an dem Wald her weiters gegangen und bey Joh. Henr. Habermehls Wiese einen Plock mit Nr. 8 (Stein 31) ferner an dem Wald hin und zwar an dem Lingelbacher und obersten Reinröder Pfad (muss heißen: Reimenröder Pfad, hier fehlt heute ein Stein), wo Coppelhuth ist, einen Plock mit Nr. 9 bey dem Wald die Knechtbach genannt...

Hier soll diese Beschreibung aus 1779 enden. Denn in 1780 ergab sich eine neue Situation. Und man begann den Grenzzug von dem Klimges Kopf (oberhalb der Eschelbach) an einzumessen und zu numerieren. Was auch dem heutigen Bestand entspricht.
Interessant ist zu erfahren, dass eine Koppelhut zwischen Eulersdorf und Reimenrod bis an die Schwarzer Gemarkung in der Knechtbach bestand also eine gegenseitige Weidegerechtigkeit. Dies sind alte Rechte, aus der Zeit als Reimenrod im Altstrauch noch bis an die Grenze von Schwarz reichte.
Die ursprünglich kleine Eulersdorfer Gemarkung wurde, wie man an dem nach Westen zielenden schmalen Schlauch erkennen kann, ca. 1567 derart erweitert, indem man wahrscheinlich von dem Reimenröder Gebiet etwas wegnahm, um das Eulersdorfer Gemeindegebiet zu vergrößern. Denn in der Grenzbeschreibung des Gerichts Schwarz von 1567 heißt es, dass Ruepel Grebe von Reimenrod in Unkenntnis des neuen Grenzverlaufs einen Malbaum gerodet hatte. „Von solchem Stein (am Rotzenberg) den Bergk hinab zu einem Uffworf, liegt neben einem großen Eichen Stock, daruff ein Malbaum gestanden, welchen Ruepel Grebe zu Reymerod ohn Vorwißen gehauen und der selbe zween Gulden zu Bueß erlegen müssen“. Die nächste Vergrößerung der Gemarkung Eulersdorf erfolgte mit der oben erwähnten Zuteilung in 1780.

Bevor die Grenze nun vollständig mit Steinen versehen wird, erinnert der Grebenauer Amtmann Klingelhöfer in einem Schreiben an den Regierungsrat Hallwachs in Alsfeld daran, dass der strittige Ort in den Hesseln noch ungeklärt ist:
Wohlgebohrener, Hochgelahrter, insonders hochzuverehrender Herr Regierungsrath.
Vor Absteinung unser beiderseits gnedigst anvertrauten Ämter Gräntze ist annoch nötig, daß der strittige Orth in denen sogenannten Heßelln wo das Gericht Schwartz und Amt Grebenau Gräntze anfängt, und welcher auf deme Merianischen Riß mit 13 1/2 Waldmorgen 10 1/4 Ruthen 46 Schuh notiert, berichtiget werde, ich meines Orths hielte darvon, weilen beyde hirzu gleiche Rechte und Gründe haben, daß man diesen Orth theile, auch ist noch ein kleiner Distrikt zwischen der Eiffaer und Grebenauer Gräntze, wo aber meines Wißens, kein Irrthum obwaltet, von der Schwärtzer biß an die Dörnbergische Gräntze zu begehen und nach dieser gemeldeten Regulierung, könnte alßdann die Absteinung geschehen, welche jedoch in der Kürtze verrichtet werden muß, darmit die geschlagenen Plocken nicht bey längerem Verschub verlohren gehen, ich habe also um beliebige Antwort deßfals gehorsamst bitten und zugleich versichern wollen, daß in außnehmender Hochachtung ich jederzeit seye,
Euer Wohlgebohren pp
Grebenau, den 28ten August 1779

Unter diesem Schreiben vermerkt Regierungsrat Hallwachs:
Eines Theils sind die Schwärzer in possesione (Besitz) von so langer Reihe Jahren und müßten die Grebenauer in petitione ihr Recht erfordern, folglich kann meo acta (?) in der Durchschnitt nicht erteilt werden. Anderntheils kann man die Grenze zwischen Eiffa und Grebenau durchlaufen und wenn sie keinen Anstand hat - bestätigen.
Drittentheils finde ich keine Hinderung warum man die von uns ohne allen Widerspruch regulierte Plöcke mit Steinen nicht versehen und dieses Geschäft vollführen könne - in denen der strittige Orth des Merianischen Risses nur als strittig bezeichnet und an jenem Geschäft keinen Theil rechnet - weil der Anfang der Grenze an selbigem Ort ist - so in der Folge keinen Einfluß hat oder einen Zwischenraum bezeichnet. S. m. H.
Darunter ein noch weiterer, späterer Vermerk:
Ist bey Setzung der Steine in der Güte dahin verglichen worden - alß man den Streitorth getheilet hat.

Anmerkung des Verfassers:
Der Amtmann zu Grebenau beruft sich, um den Regierungsrat zur Gebietsveränderung zu bewegen, u. a. auf die Tatsache, dass die Straße von Eifa nach Grebenau durch einen Zipfel des strittigen Orts führt, den Schwarz beansprucht (ca. 50 Meter) und sieht daher einen Hinderungsgrund, wahrscheinlich für den Handelsverkehr. Regierungsrat Hallwachs hat da keine Bedenken.

Über das Anliegen des Grebenauer Amtes informiert, erscheinen die Schwärzer Gemeindeoberhäupter beim Regierungsrat Hallwachs in Alsfeld. Sie bitten Hallwachs die Grebenauer abschlägig zu bescheiden, da das strittige Gebiet schon immer unter Schwärzer Nutzung war:

Aktenvermerk des Regierungsrates in Alsfeld:
Actum, Alsfeld, d. 31ten August 1779
Erschienen im Nahmen der Gemeinde Schwartz der Fürstl. Schultheis Noll und der Unterbürgermeister Caspar Hedrich, und als ihnen der Verhalt aus dem von Herrn Amtmann Klingelhöfer eingelangten Schreiben geschehen: so haben sie erclärt, daß sie die Gemeinde allschon über diesen Gegenstand vernommen und solches bey ihrem ruhigen Besitz l. quasi von so langer Reihe Jahren beharren, in der die Anmerkung in dem Merianischen Riß sie darinnen gar nicht bekränken könne, und wann des Amts Grebenau nechste Ortschaften mit Grund etwas dargegen einzuwenden gewußt hätten, sie längstens solches verfolgt haben und auch so lange nicht ruhig und ohne Klagen zugewartet hätten.
Resp. (so) soll Herrn Amtmann Klingelhöfer dessen Schreiben beantwortet werden.

Darauf ein Schreiben des Regierungsrates an den Amtmann Klingelhöfer:
Hochedelgebohrener, huldreicher, gelahrter, Hochgeachteter Herr Amtmann.
Auf das Hochgeehrteste (Schreiben) dat. 28ten August d. J. ahnermangle ich - daß mit Herrn Reg. Secretarius Follenius - so in gewichtigen Geschäften bey mir gewesen, ich communiciert in dießer Schwärzer Gemeinde mit ihrer Erklärung aufgewartet - von solcher aber der vorgeschlagenen Durchschnitt des in dem Merianischen Riß bezeichneten Kleinwald-Districkts desto mehr als irrthümlich abgeschlagen worden - als mit den ältesten Männern und so eine lange Reihen Jahren den Ruhigen Besitz l. quasi ihrem Nutzen insonders Zuständigkeit, darum bewahrheiten und begründen.
In dem Amt Grebenau man auch gewis so geraume Zeit über wenigstens in petitum sich jemals geübt haben würde - insofern man nun den Schein eines Rechts vorgefunden hätte, welche Einwände auch gedachter Herr Secretarius und ich so wenig abhalten können je mehr wir versichert sind - daß Ew. Hochwohlgebohrn nach der Billigkeit und Einsicht solcher geteilung ebenfalls es anerkennen werden.
Über diesen Weg finden wir gar keine Hinderung - daß die ohnwiderrechtlich und mit allem Beyfall befestigten Plöcke ohnablässig mit den Steinen verwechselt werden. Wir sind auch bereit, den kleinen Districkt zwischen Eiffa und dero Amtsorth zu begehen und wo ein Mangel sich zeiget - solchen zu ergäntzen.
Somit in vollkommener Hochachtung beharren.
Alsfeld, d. 31ten August 1779
H. Hallwachs

Als Antwort schreibt Amtmann Klingelhöfer.
Wohlgeb. Hochgelahrter insonders Hochzuehrender Herr Regierungsrath !
Das an Euer Wohlgeb. von mir den 28ten passato in unserer gemeinschaftlichen Gräntz Sache des Alsfelder und hiesigen Amts erlassenen Schreiben, hat gar nicht die Absicht gehabt, der Gemeinde Schwarz defer. oder abschlägige resolution wegen des strittigen Orths zu bewürden, weilen ich allemahl von Bauern in der gleichen Sache auf Befragen die Antwort „Nein“ zum Vorauß wißen kann, sondern hatte nur den Endzweck Euer Wohlgebohrn Vorschläge zu einer guthen Übereinkunft, um allen darauß entstehenden Streitlustigkeiten vorzubeugen, zu thun, weilen bey strittigen Plätzen das divide am ersten statt hat.
Das Zeugnis der Alten und jungen Gemeindsleuthen der Gemeinde Schwarz macht hierinnen alß propria causa, keinen Beweiß aus, umsomehr alß man deren Außsage bey Begehung dieser Gräntze besonders deme sogenannten Gänsbrunnen, wie Euer Wohlgebohrn selbsten bekannt, alschon völlig unbegründet befunden.
Bey Begehung dießer Gräntze ist von Euer Wohlgeb. und mir, wie billig der Merianische Riß und darzu gehörige Beschreibung, als ein gültiges Instrumentum commune, wo von beyde Theile gleichlautende exemplaria haben, zum Grunde geleget worden.
Dießes hat völligen fidem, weilen er von einem Mann verfertiget worden, welcher hierzu durch höchsten Befehl angeweiset war, man kann als solchen nicht in favorabilibus (zustimmend) annehmen und in gegentheiligen Fällen wiederum verwerfen und hiergegen sind deren Gemeindsleute leeren dicentes von keiner Gültigkeit.
Dießer Merianische Gräntz Riß und Beschreibung setzet den strittigen Orth bey hiesigen Amts Gräntzen und saget nur, daß man gegenseits hieran Ansprüche mache, einfolglich sind die Gründe hierzu hiesigen Amts hieran stärker als der Gemeinde Schwartz.
Der Orth Quelle ist Herrschaftl. Waldung und also das Eigenthum sowohl alß der Abnutzen daselbsten Herrschaftlich. Es haben folgl. die Gemeinden hieran nichts zu protenderen alß wann ihnen concederet (gestattet) wird, daselbsten Streuweid zu machen oder zu hüten. Dieser Orth hat mehrenteils die Zeit in Heegen gelegen und folglich fället die angebliche Proffession , welche auch ohne dem in Fällen wie diesen von keiner Würkung ist und hierinnen nicht statt hat, um so mehr von selbsten hinwegen alß auch der Merianische Riß den Orth mehrentheils hiesiger Amtsgräntze zuschreibet.
Es überzeuget mich also das angeführte keineswegs, sondern vielmehr vom Gegentheil und kann solchem nach vorliegenden weit rechtskräftigeren Umständen beitreten, sondern es wird dieses alles vorerst von höchster dension und weiterer Verfügung abhängen, mithin thut mir Leyd, daß diese Sache umso mehr alß keinen gar großen District betrifft, nicht von uns brevi manu (kurzerhand) durch einen gütlichen Vergleich, worzu ich die Hände gebotten, abgethan werden kann, sondern die Gemeinden dardurch in streitläufigkeiten gerathen werden. Ich trage aber hierzu keine Schuld, weilen ein jeder, wenn es in strittigen Fällen von dieser Beschaffenheit zum Vergleich kommen solle, etwas nachgeben muß und keiner auf deme Solo bestehen kann.
Der ich in ausnehmender Hochachtung die Ehre habe zu seyn
Euer Wohlgeborn
Grebenau, den 3ten September 1779

Anmerkung des Verfassers:
Die Grenzregulierung und das Setzen der Steine unterblieb in 1779, wahrscheinlich wegen der noch strittigen Punkte. Die Maßnahmen wurden auf 1780 verschoben.

Schreiben des Amtmannes Klingelhöfer an Regierungsrat Hallwachs:
An Herrn Regierungs Rath H. Hallwachs
Wohlgebohrn zu Alsfeld
Wohlgebohrener Hochgelahrter insonders Hoch zu ehrender Herr Regierungs Rath,
Hochgeschätzter Herr Welker.
Den aufkünftigen Freytag und Samstag alß den 18ten und 19ten huyus vorgeschlagenen Termin zu derer Marck Steinen zwischen der Gemeinde Schwarz und einiger Dorfschaften hiesigen Amts fället mir gantz schicksam und habe ich bereits den Pärequator Habermehl hierzu beschieden, mit Setzung derer Steinen müßen wir aber den Anfang an dem sogenannten Kliemges Kopf machen, und zwar wegen der hierüber zu verfertigenden Charten , weilen die folgende Woche mit Regulierung der dörnbergischen Gräntze conternieren werden, damit die Charten sodann in einem fortlaufen, Euer Wohlgebohren werden am besten von Alsfeld auf Rainrod fahren und dort auf den Glümges Kopf alß den benachbarten Orth. Deme gantzen vorerwähnten zum Gruß empfielet sich das hiesige gehorsamst und ich habe die Ehre in ausnehmender Hochachtung zu seyn.
Euer Wohlgebohren
Grebenau, den 14. August 1780
Den Freitag Morgen, wenn es die Witterung nur halbwegs zulaßet, und zwar in der Frühe zu 8 Uhren, werden Euer Wohlgebohrn an benahmten Orth erwartten,
gehorsamster Diener Klingelhöfer
(Amtssiegel des Amtes Grebenau)

Anmerkung:
Nachdem nun der Termin zur Steinsetzung endgültig fest liegt, schreibt Regierungssekretär Follenius in Romrod an den Regierungsrat Hallwachs in Alsfeld. Follenius bietet Hallwachs an, ihn auf dem Weg zur Grenzsteinsetzung in Alsfeld abzuholen und sich dann gemeinsam an den Glimges Kopf zu begeben:

An Herrn Reg. Rath Hallwachs Wohlgebohrn zu Alsfeld.
Da ich heute vom Herrn Amtmann zu Grebenau die Nachricht erhalte, daß wir an dem Gilmges Kopf mit Setzung der Grentz - Steine wollen zusammen kommen, so gehet zwar mein Weg eigentlich über Rainrod, inzwischen - wenn Euer Wohlgebohrn mit reiten wollen, so stehet nicht allein ein Pferd am allerwenigsten zu Diensten, sondern ich will auch längsten des Morgens um 6 Uhr des selbigen Tags mich bei demselben einfinden.
Ich bitte mir deshalben ahngelendliche Nachricht aus und habe die Ehre nebst einem gehorsamen Compliment an das gantze Hochgeschätzte Haus Hochachtungsvoll zu ruhen.
Euer Wohlgebohrn
Romrod, den 16. August 1780
Follenius

Schreiben des Amtmannes Klingelhöfer an Regierungsrat Hallwachs:
An Herrn
Regierungsrath Hallwachs Wohlgebohrn zu Alsfeld
Wohlgebohrener Herr, insonders Hochzuehrender Herr Welker !
Der von Euer Wohlgebohren mit einem Schreiben überschickten Hußar trifft mich alhier in Udenhausen an, alwo ich eben einen Augenschein und hierzu Hzgl. Peraequator Habermehl bey mir habe.
Die Nebel werden uns in Zukunft von unserem Geschäfte nicht abhalten dürfen, ansonsten solches nicht zustande kommt, diese werden sich bey nunmehriger Herbstwitterung mehrentheils alle Tage einfinden. Ein außnehmendes Vergnügen aber wird es mir seyn, gelegenheitlich dieses Geschäfts benebst Euer Wohlgebohrn auch die Hochzuehrende Frau Gemahlin und beyde Mademoiselles Töchter bey mir zu sehen und aufzuwarten.
Übrigens versehen mit zielender Feder, daß die Hochachtung ohnbegränzt seye, mit welcher ich die Ehre habe lebenslang zu seyn.
Euer Wohlgebohrn pp
Udenhaußen, den 17ten August 1780
Nachsatz:
Einen beliebigen Tag, wann wir nunmehro das Gräntzgeschäft vornehmen wollen, bitte mir baldigst bekannt zu machen, auch werden dieselben die Gütigkeit haben, Herzogl. Reg. Secretarius Follenius zu Romrod bekannt zu machen, daß auf Anregen selbiges rückgängig geworden.
Gehorsamster Diener Klingelhöfer.
Amtssiegel.

Anmerkung des Verfassers:
Das Amtssiegel trägt die Umschrift: F▪H▪D▪ GREBENAUER ▪ AMTSSIEGEL ▪ und zeigt einen zweischwänzigen gekrönten nach links schreitenden Löwen.
Der Termin des Steine setzen war laut Nachsatz aufgehoben worden.
Wie aus dem vorhergehenden Schreiben vom 18. August zu ersehen ist, wollten die Herrschaften das Grenzgeschäft anscheinend mit einer Familienreise verbinden.

Vorbemerkung zum abschließenden Grenzprotokoll:
Die Grenzbegehung und Einmessung fand endlich am 8. und 9. September 1780 statt.
In der Grenzbeschreibung werden im Vorspann die Teilnehmer an der Steinsetzung aus den Anliegerorten und die überörtlichen Beamten erwähnt. Es wird angegeben, dass die Entfernungen der Steine untereinander nach den „Hessen- Darmstädtischen gewöhnlichen Ruten“ bemessen sind. Der Winkel zum jeweils fortlaufenden Stein wurde mit dem „Astrolabium“ nach Grad und Minuten gemessen, unter Angabe der Rechts- oder Linksrichtung. Den Winkel vom ersten zum zweiten Stein musste man folglich unter Zugrundlegung und mit Hilfe der Himmelsrichtungen angeben.
Eine gewöhnliche Hessen-Darmstädtische Rute bestand in Schwarz um das Jahr 1780 aus 16 Schuh oder Fuss zu exakt je 28,77 cm. Die Rute war also 460,32 cm lang.
Ein Astrolabium ist ein altes Instrument, mit dem man je nach Anfertigung die verschiedensten Berechnungen durchführen kann und das schon im Altertum in den arabischen Ländern Verwendung fand. Ursprünglich war es zur Messung der Sternenhöhe bestimmt.
Als vereidigter Geometer wurde Johann Hermann Habermehl aus Wallenrod verpflichtet.

Nun die Übersetzung des heute noch gültigen Grenzprotokolls aus 1780:

Gräntz Beschreibung
derer Amts Gräntzen zwischen deme Fürstlichen Amte Alßfeld und zwar derer Gemeinden Schwartz und Eifa, sodann deme Fürstlichen Amte Grebenau und deßen dahin einschläglichen Gemeinden Udenhausen, Eulersdorf und Reimenroth, wie solche nach hierüber gepflogener Communication von deme Fürstlichen Regierungs Rath und Amtmann Johann Conrad Hallwachs zu Alßfeld, Regierungs Secretario und Forstverwalter Johann Christoph Follenius zu Romrod, Amtmann Georg Ludwig Klingelhöfer zu Grebenau, mit Zuziehung des Oberförsters Heinrich Adam Cramer daselbsten, Oberförster Johann Harthmann Hof zu Reinrod und Förster Friedrich August Pfeffer zu Eifa, im Beysein des Schultheiß Johann Conrad Noll, Gerichtsschöpfen Johann Heinrich Gerbig, Johann Hermann Wegfahrt, Johann Eckhard Ruppel, Johannes Noll und Bürgermeister von Schwartz.
Sodann Schultheiß und Gerichtsschöpf Johann Hermann Stroh und den Gemeindedeputierten von Eifa, Wie auch Schultheiß Johannes Rahn, Gerichtsschöpf Johann Adam Falck und Bürgermeister Johannes Creutzer von Udenhausen,
Schultheiß Johann Georg Kalbfleisch von Eulersdorf und Bürgermeister Johannes Wahl von Reimenroth.
Benebst einem Ausschuß aus sämtlichen Gemeinden, den 23ten Juli 1779, denen alten Gräntzbeschreibungen gemäß begangen und dahin reguliert worden, daß weilen durch die Länge der Zeit die alten Gräntz Mahle und Hügel entkommen, diese alß keine accurate Gräntz Zeichen, zu Vorbeugung aller etwaigen künftigen Irrungen, gäntzlich von jetzo abgeschafft und statt deren Gräntz Steine, wie auch wo die Steine zu weit von einander entfernt gestanden, neue Steine, um wegen der bergigten Gegend, von einem Stein auf den anderen sehen zu können, eingesetzt werden sollen.

Welchemnach dann dießem vorgängig ein regulativ zu folgen, den 8ten und 9ten September 1780, nachbenahmte sämtliche Steine durch die geschworenen Steinsetzer Johannes Allendorf und Johann Georg Jungbluth zu Grebenau, Johannes Dörr und Johannes Köhler von Schwartz, in präsentia sämtlicher Vorbenahmter, mit gehörigen Unterlagen gesetzt, grüchtet, nummeriert und einerseits mit denen Buchstaben AA und der Zahl 1780, sodann soweit die Gemeinde Schwartz anstößet mit GS; wo die Gemeinde Eifa anstößet aber mit GE, auf der anderen Seite hingegen mit AG (Amt Grebenau) und der Nummer bezeichnet und nachstehender maßen beschrieben.
Wie wenigstens nicht die Distance von Stein zu Stein, auch die Winkel worinnen die Steine nach dem Astrolabio stehen, mehrerer Richtigkeit halber und zu genauer Bestimmung, wann ein Stein in Zukunft entkommen sollte, wo solcher gestanden, durch den ad hunc actum specialiter verpflichteten Geometre Johann Hermann Habermehl von Wallenrod, mit der im Fürstlichen Heßen Darmstädtischen gewöhnlichen Sedecimalruthen folgendermaßen ausgemeßen und ein Grundriß hierüber verfertiget, und soll sofort von dießer Gräntz-Beschreibung dann in drey Blatt sub. lit. A, B et C bestehenden anliegenden Grund Riß jedem Theil ad acta ein gleichlautender und von beyderseitigen Beamten, dann Regierungs Secretario und Forstverwalter, eygenhändig unterschriebenes Exmplar ausgefertiget werden.

Alß

Der Anfang der Steine wurde gemacht auf der Klimges Kopf bey deme Stein, welcher die Fürstl. Heßen Darmstädtische Ämter Alßfeld und Grebenau, sodann Zenth Lauterbach scheidet. Die Gräntze ziehet von dießem Stein in obig benahmten Wald, den Berg hinunter rechts, machet einen Winkel von Mitternacht gegen Morgen (2 Grd., 30 min.; 43 Ruthen, 7 Schuh), biß

Nr. 1: Ein Stein einerseits mit AA, GS, dann der Jahr Zahl 1780, anderseits aber mit AG und der Nr. 1 bezeichnet nahe an deme sogenannten Kutschen- oder Weg (Kutschenweg) so von Willofs nach Schwartz gehet, machet biß auf den folgenden Stein einen Winkel links (159 Grd.; 69 Ruthen, 7 Schuh)

Nr. 2: Ein Stein wie oben bezeichnet, ziehet über obbenannten Weg, sodann den Weg so von Udenhaußen nacher Brauerschwend gehet hin, am sogenannten Möncheshäußer Rück Wald, ziehet in einem Winkel zur rechten (164 Grd, 30 min.; 30 Ruthen, 9 Schuh) auf

Nr. 3: Ein Stein mit obiger Bezeichnung ferner am Mönches Häußer Rück, die Gräntze ziehet von dar den Berg hinab, über deme Tauben Graben hin und von da wieder den Berg an, in einem Winkel zur rechten (171 Grd. 20 min.; 52 Ruthen, 6 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 4: überm Tauben Graben, ziehet von dar etwas rechts den Berg hinab nach deme Gänß Born zu (178 Grd.; 22 Ruthen), auf den folgenden Stein

Nr. 5: so linker Hand über deme Gänß Born am Hang des Berges stehet, worvon eine Strecke, da nun Johannes Hoffmeyer von Udenhaußen Wiese belegen und ist NB anbey stiputiert (zusammen gelegt) worden, so dem Schweine Hirt von Schwarz gestattet seyn solle, bey dießem die Schwein Heerde zu tränken, sodann denen Schäfern von Udenhaußen gleichfalls der Viehe Trieb oder Trift mit ihren Heerden von deme Mönches Häußer Rück Wald, so auf der Grebenauer Gemarkung belegen, biß auf den nachfolgenden Stein Nr. 8 am Windhain ersagter Gemarkung, jedoch ohne Huth, weilen solche nicht anders bey Heege aus einem Wald in den andern kommen können, gleichfalls gestattet seyn solle.
Die Gräntze ziehet sodann von dar in einem Winkel zur rechten bergan (131 Grd., 20 min.; 46 Ruthen, 5 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 6: über der Spechtsbachleyden und sogenannten Gänß Raßen, über dießen Gänß Raßen hin an den Pfad so von Willofs auf Schwartz gehet hin, bergan, in einem Winkel (179 Grd., 20 min.; 35 Ruthen, 4 Schuh) linker Hand auf den folgenden Stein

Nr. 7: auf der Spechtbachleyden, von Conrad Finken von Udenhaußen Acker ziehet von dar eine Ecke über diesen Acker hin, ferner bergan nach der Straße zu so von Frankfurth auf Grebenau gehet, in einem Winkel rechter Hand (179 Grd., 40 min.; 71 Ruthen) auf den folgenden Stein

Nr. 8: auf deme Windhain an der Landstraße so von Frankfurth auf Grebenau die Gräntze ziehet, von dar auf der Landstraße auf der Höhe, zwerch über den Pfad so von Udenhaußen auf Schwartz gehet hin, ferner auf dießer Landstraße fort, in einem Winkel zur rechten (178 Grd.; 77 Schuh, 5 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 9: auf dießer Frankfurther Straße am Windhain, vor deme Weg so von Udenhaßen auf Schwartz gehet, ziehet über diesen Weg zwerch hin und auf obbenannter Straße ferner fort in einem Winkel zur linken Hand (179 Grd.; 83 Ruthen, 1 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 10: ferner fort am Windhain auf der Mitte der Frankfurther Straße und auf solcher in linea recta (geradeaus, 180 Grd.) weiter (68 Ruthen, 5 Schuh) hin auf den folgenden Stein

Nr. 11: allda und dieser Straße, auf den linker Hand sothaner Straße befindlichen alten Gräntz Hügel und darauf gesetzten Stein, ziehet von dar an dieser Straße auf der Höhe am Windhain in einem Winkel zur rechten fort (177 Grd.; 63 Ruthen, 8 Schuh) auf den folgenden Stein
Nr. 12: linker Hand der Frankfurther Straße am Windhain auf der Höhe, die Gräntze laufet von dar linker Hand der Frankfurther Straße in linea recta fort (50 Ruthen) auf den folgenden Stein

Nr. 13: ferner fort aufm Windhain linker Hand der Frankfurther Straße, ziehet von dar in einem Winkel zur linken Hand auf der Höhe fort (176 Grd., 30 min.; 27 Ruthen, 7 Schuh)
auf den folgenden Stein

Nr. 14: weiters noch auf der Höhe des Windhains linker Hand der Frankfurther Straße, ziehet von dar an solcher linea recta fort (25 Ruthen, 6 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 15: auf dem Windhain und deßen Höhe links der Frankfurther Straße über der Finkendell, allwo die Gemeinde Udenhaußen abgehet und die Gemeinde Eulersdorf einfällt, läuft von dar in einem Winkel zur linken der Finkendell hinunter (88 Grd. 30 min.; 11 Ruthen 8 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 16: oben am Hang der Finkendell, ziehet von dar gerade den Berg hinunter der Dell in linea recta (49 Ruthen, 3 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 17: unten in der Finkendell linker Hand des Finkenmüllers von Schwartz und rechter Hand Michael Kalbfleischen und Johannes Rühl von Eulersdorf Trisch, ziehet von dar zu deren Wiesen hinein , unter Friedrich Birkenstocks von Schwartz und über Michael Kalbfleisch von Eulersdorf Wiesen, der Finkengrund benahmt, ziehet in einem Winkel linker Hand (153 Grd., 30 min.; 16 Ruthen, 1 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 18: Zwischen obigen Birkenstock von Schwartz und Johann Heinrich Blumen von Eulersdorf Wiesen.
Nota:
Die Gemeinde Eulersdorf präsendieret dieß des Birkenstock Wiese nach ihrer alten angeblichen possessione rel.quosi (ungef.: Besitznahme von etwas Hinterlassenem), nach Michaelis Tag, wann das Grummet darvon abgeerntet, zur Behuthung; weilen aber dieß von dem Birkstock widersprochen, so ist soliches zur separaten Ausführung ausgesetzt worden.

Die Gräntze ziehet von dar in einem Winkel zur linken, zwischen beyden Wiesen fort (110 Grd., 20 min.; 6 Ruthen, 1 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 19: Oben zwischen beyden vorbenahmten Wiesen und an Georg Schmitt von Eulersdorf modo Johannes Hofmeyers von Udenhaußen Wiese, ziehet von dar zwischen beyder Wiesen in einem Winkel zur linken nach dem Wald zu (130 Grd., 40 min.; 11 Ruthen, 4 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 20: auf obigen Hofmeyers über vorbenahmten Birkenstocks und unten neben des Finkenmüllers Wiese, ziehet von dar in einem Winkel zur Rechten, zwischen des Finkenmüllers und Hofmeyers Wiesen zum Wassergraben bey des Hofmeyers Wehr hinein und laufet von dar die Gräntze in deme Waßer Graben nach der Finkenmühl zu, wie diese Bachschlange weit gehet, zwischen der Eulersdorfer rechter- und Schwärtzer Gemeindleuten linker Hand belegenen Wiesen hin (111 Grd., 30 min.; 56 Ruthen, 8 Schuh)
bis auf den folgenden Stein

Nr.21: auß Johann Heinrich Hafermehls med. (des Mittleren) von Schwartz Wiese, allwo die Gräntze auß deme Waßer Graben wieder heraus ziehet, läuft von dar in einem Winkel zur Rechten auf dießer Wiese nach deme Schwärtzer Weg zu, so auf Eulersdorf gehet (133 Grd., 30 min.; 32 Ruthen, 1 Schuh), nach dem folgenden Stein

Nr.22: oben an Johann Heinrich Hafermehls von Schwartz sogenannter Pfad Wiese unter deme Schwärtzer Weg linker Hand
Nota: Von diesem Stein an ist stipuliert worden, daß biß auf Nr. 28 die Wiesen wie solche in jeder Gemeinde Flurbuch eingetragen stehen, die onera (Nutzung) alß dahin gehörig, verbleiben, sodann auf dießen Wiesen beyderseits das Frühe Jahr biß zum Wiesen Verbott die Koppelhuth verbleiben, wie weniger nicht ein jeder Eigenthümer diesem nach seine Wiese biß Michaelis Tag behüten, wie weniger nicht von Michaelis Tag an, biß zu Ende der Huth, diese Wiesen von beyden Gemeinden promiscue (gemeinschaftlich) behütet werden sollen, insonsten aber wegen übeler Witterung die Machung des Grummets verhindert werden sollte, beyder Gemeinden Vorstehern und Schultheisen diesen Termin prolongieren (verschieben) zu dörfen, befugt seyn sollen.
Die Gräntze ziehet sodann über diesen Weg zwerch hin in die Knechtbachs Wiesen über Andreas Dörren von Schwartz Wiese deme Grund hinauf in einem Winkel linker Hand (168 Grd.; 37 Ruthen, 1 Schuh) auf den Stein

Nr. 23: zwischen Andreas Kalbfleisch und Hermann Spiesen Witib zu Eulersdorf Wiesen, ziehet von dar in der Mitte des Knechtbachs Grund hinauf und macht einen Winkel rechter Hand (166 Grd.; 51 Ruthen, 7 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 24: im Knechtbach Grund an Johannes Nollen von Schwartz und rechter Hand Johann Georg Kalbfleisch jun. zu Eulersdorf belegenen Wiesen, ziehet von dar in einem Winkel zur linken Hand den Knechtbachs Grund hinauf (146 Grd.; 56 Ruthen, 9 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 25: zwischen Johann Heinrich Blumen von Eulersdorf und der daßigen Hirthwiese, läuft von dar den Knechtbachs Grund hinauß und machet einen Winkel zur rechten Hand (176 Grd., 20 min.; 45 Ruthen, 9 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 26: zwischen obigem Blumen rechter Hand und Henrich Köhlern von Schwartz linker Hand belegenen Wiese ziehet von dar ferner den Knechtbachs Grund hinauf und machet einen Winkel zur rechten Hand (163 Grd., 30 min.; 87 Ruthen, 1 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 27: Im Knechtbachs Grund an der Anwand linker Hand des Johann Henrich Mos von Eulersdorf und neben an Johannes Köhlers von Schwartz Wiesenrain und Acker, ziehet von dar über des Mogs und unter des Köhlers Wiesen zwerch hinüber nach deme Wald zu, alwo die gemeinschaftliche Wiesen Huth beyder Gemeinden also endet, machet einen Winkel zur rechten Hand (124 Grd.; 11 Ruthen, 5 Schuh) auf den folgenden Stein
Nota: Von 21 biß Nro 27 machet vorbeschriebener Fluß die Gräntze.

Nr. 28: über den untersten Reimenröther Pfad unter Johannes Köhlers von Schwartz und über Johann Henrich Mog von Eulersdorf Wiesen, läuft von dar auf deme Trift hin den Knechtbachs Grund ferner hinauf, machet einen Winkel zur linken Hand (137 Grd., 30 min.; 79 Ruthen, 8 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 29: Ferner fort in der Knechtbach unter deme daßigen rechter Hand belegenen Wald und über dem linker Hand belegenen Schwärtzer Wiesen, ziehet von dar an fort und machet einen Winkel rechter Hand (169 Grd., 40 min.; 49 Ruthen, 1 Schuh) biß auf den folgenden Stein

Nr. 30: auf deme obersten Pfad so von Schwartz auf Reimenroth und Fahrweg so von Schwartz auf Lingelbach gehet, unter deme daßigen rechter Hand belegenen Knechtbachs Wald, alwo der Gemeinde Schwartz Koppelhuth im Wald mit der Gemeinde Eulersdorf und Reimenroth anstößet, alhier gehet die Gemeinde Eulersdorf ab, tritt die Gemeinde Reimenroth zu, die Gräntze ziehet von dar unter deme daselbst belegenen Wald die Knechtbach genannt hin, machet einen Winkel rechter Hand (176 Grd., 20 min.; 76 Ruthen, 3 Schuh) biß auf den folgenden Stein

Nr. 31: unter deme Knechtbachs Tannenwald, zwischen Johann Henrich Hafermehls jun. und Andreas Dörren von Schwartz Wiesen, ziehet von dar an deme Wald und Wiesen hin, ferner fort der Knechtbach hinauf und machet einen Winkel linker Hand (164 Grd., 40 min.; 114 Ruthen, 4 Schuh) bis auf den folgenden Stein

Nr. 32: links an des Johannes Riegelmanns von Schwartz Wiese und rechter Hand der Pfeifers Eck Tannenwald, ziehet von dar in einem Winkel zur rechten Hand in den Wald den Berg hinauf (167 Grd., 40 min.; 27 Ruthen, 4 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 33: Ferner in deme Pfeifers Eck Tannenwald die Gräntze von dar ferner fort in diesem Wald den Berg hinauf und machet einen Winkel linker Hand (165 Grd., 20 min.; 34 Ruthen, 3 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 34: In diesem Wald über deme Weg so von Rainrod auf Grebenau gehet, ziehet in diesem Wald ferner fort und machet einen Winkel zur linken Hand (155 Grd., 30 min.; 43 Ruthen, 3 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 35: alwo sich der Pfeifers Eck Wald endiget an einem Holtzweg, ziehet von dar über die Straße so von Lingelbach nach Lauterbach gehet nach deme Altstrauch und machet einen Winkel rechter Hand (146 Grd., 20 min.; 31 Ruthen, 2 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 36: an deme Altstrauch Wald, neben deme daßigen Holtzweg, ziehet von dar in deme Wald fort an deme Holtzweg hin und machet einen Winkel linker Hand (163 Grd., 30 min.; 34 Ruthen, 1 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 37: in deme Altstrauchs Wald, von dar läuft die Gräntze ferner deme Altstrauchs Wald fort und machet einen Winkel rechter Hand (162 Grd., 30 min.; 47 Ruthen, 4 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 38: im Altstrauch, alwo die Schwärtzer Gräntze sich endiget und die Gemeinde Eifa angehet, ziehet von dar bergab über den Weg hinüber so von Eifa auf Grebenau gehet und machet einen Winkel rechter Hand (102 Grad; 40 Ruthen, 9 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 39: im Altstrauchs Wald, ziehet von dar deme Wald hinab auf die Wiesen und in solchen den Grund hinunter die Rotzenbach genannt und machet einen Winkel linker Hand (131 Grd., 30 min.; 58 Ruthen, 8 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 40: an deme Wald, die Heßelln benahmt, vor Georg Geißels von Eifa Wiese, ziehet von dar ferner den Rotzenbachs Wiesengrund hinunter, in einem Winkel zur rechten (163 Grd., 30 min.; 54 Ruthen, 7 Schuh) auf den folgenden Stein

Nr. 1: auf Conrad Muhls von Lingelbach Wiese, alwo sich des Amts Alßfeld und Amt Grebenau Gräntze beschließet, und alhier des Amts Grebenau Gräntze mit der Freiherrlich Dörnbergischen unter Fürstl. Heßen Cassels Hoheit gelegenen Gräntze wiederum anstößet.
Nota:
Die unstrittige Koppel- und andere Huth Gerechtigkeiten werden allen Theilen werden ohnbeschränkt gelassen, diejenige so Widerspruch leiden, in separato zu verfolgen vorbehalten.

Daß nun vorbeschriebene Gräntze in oben benahmten Datis, von uns eygenhändig zu Ends unterschriebenen, mit Zuziehung vorbenahmter Persohnen, alß bezogen, reguliert, resp. befunden und erneuert worden, wird vermittelst unserer Eygenhändigen Unterschrift, vor von beyden Theilen gleichlautende Exemplaria ausgefertiget worden, beurkundet.

So geschehen Alßfeld und Grebenau den 9ten April 1783

Hallwachs, Fürtl. Heßischer Regierungsrath und Amtmann
Follenius, Fürstl. Heßischer Forstverwalter zu Romrod
Klingelhöfer, Fürstl. Heßischer Amtmann zu Grebenau


Gerhard Habermehl
im März 2007

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