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Rasenmähen in der Mittagszeit erlaubt – Ackermann weist auf veränderte Rechtslage hin – Gesetzeslücke schließen
Auf eine kuriose Rechtsveränderung weist Grebenaus Bürgermeister Jürgen Ackermann, Sprecher der Bürgermeister im Kreis beim Hessischen Städte- und Gemeindebund (HSG) hin: Mit der Aufhebung der Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm sind Regelungen hinsichtlich des mittäglichen Rasenmähens nicht mehr vorhanden.
Aus der amtlichen Begründung zur Verordnung über die Aufhebung der Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm ergebe sich, dass Kommunen, sofern sie ein über den bundesrechtlich bestehenden Lärmschutz hinausgehenden Regelungsbedarf sähen, dies im Rahmen einer kommunalen Gefahrenabwehrverordnung nach den Rechtsvorschriften des „Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes“ (HSOG) bewirken könnten. „Wir haben bereits in einer Besprechung mit Landrat Rudolf Marx auf diese Problematik hingewiesen und uns auch in der Arbeitsgemeinschaft der Bürgermeister kreisweit mit dem Thema beschäftigt“, legte Ackermann gegenüber unserer Zeitung den derzeitigen Informationsstand dar.
Für eine kommunale Gefahrenabwehrverordnung könne bei sogenanntem anlagebezogenen Lärm nicht auf die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BIMSCHV) und der dazu ergangenen Verordnung zurückgegriffen werden. Ausdrücklich sei dort festgelegt, dass es keinen Ermächtigungsrahmen für kommunale Satzungen gebe. Zwar schreibe die genannte Verordnung weiterhin vor, dass „Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler“ von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen und eben in der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht benutzt werden dürften, aber: „Dies gilt nicht mehr für Rasenmäher!“ Eine eventuell zu erlassende kommunale Gefahrenabwehrverordnung, die sich auf den Betrieb von Rasenmähern in der Mittagszeit bezöge, sei schlicht rechtswidrig.
Bürgermeister Jürgen Ackermann will als Sprecher seiner Kollegin und Kollegen allerdings, zusammen mit dem HSG, eine Klärung herbeiführen, das für die Hessische Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm zuständige Fachministerium des Innern soll um eine Einschätzung gebeten werden. „Darüber hinaus werden wir vorschlagen, eine landes- und bundesrechtliche Öffnungsklausel herbeizuführen, die eine entsprechende Ausweitung des Lärmschutzes auf der kommunalen Ebene ermöglicht.“ Ackermann abschließend: „Es ist aus meiner Sicht wünschenswert, die werktägliche Mittagsruhe weiter aufrecht zu erhalten.“
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