Vortrag über Patientenverfügung

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Vortrag über Patientenverfügung

Auf Einladung des VdK-Ortsvereins Grebenau hielt Herr Dr. Böhm, Chefarzt für Innere Medizin und Geriatrie im Kreiskrankenhaus Alsfeld, Ende Januar einen Vortrag über "Patientenverfügungen". Dass das Interesse an dem Thema groß ist, zeigte der bis auf den letzten Platz besetzte Saal in der Gaststätte "Zum alten Rathaus" in Grebenau. So zeigte sich auch der Vorsitzende des VdK-Ortsvereins Karl Kreuzer bei seiner Begrüßung sehr erfreut über die große Resonanz zu der Einladung.
360VortragBoehmHerr Dr. Böhm wies zunächst auf das schwierigste Thema am Ende unseres Lebens, das Sterben, hin. Aus vielen Referaten, die er bei verschiedensten Vereinen gehalten hat, habe er sehen können, dass sich sehr viele Menschen darüber Gedanken machen, wie sie rechtzeitig Maßnahmen ergreifen können für den Fall, dass sie selbst nicht mehr Entscheidungen treffen können. Die Rechtsprechung in diesen Fällen ist teilweise widersprüchlich und die Politik tut sich schwer, Entscheidungen zu treffen.

Zum Thema "Sterben" sprach Dr. Böhm verschiedene Begriffe an:

Die "Sterbebegleitung" , sie ist ohne Eingriff in den Sterbeprozess.
Die "indirekte Sterbehilfe" ist zulässig und nicht strafbar, dabei werden Schmerzmittel verabreicht, die evtl. lebensverkürzend wirken können.
Die "aktive Sterbehilfe" führt gezielt und unmittelbar zur Beendigung des Lebens, sie ist strafbar bei Totschlag, Mord und bei Tötung auf Verlangen.
Die "passive Sterbehilfe" bedeutet, sterben lassen des Patienten durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, künstliche Ernährung u. ä. Bei entscheidungsfähigen Patienten muss der Arzt die Behandlung abbrechen, wenn der Patient es will.
Bei entscheidungsunfähigen Patienten - der Patient kann seinen Willen nicht mehr äußern - ist passive Sterbehilfe in engen Grenzen zulässig, und zwar, wenn eine infauste Prognose vorliegt und wenn in einer Patientenverfügung der mutmaßliche Wille des Patienten vorliegt.

Bei "Sterbehilfe im weiteren Sinne" ist immer der mutmaßliche Wille des Patienten entscheidend. Lässt sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung nicht feststellen, wie der mutmaßliche Wille des Patienten ist, so hat immer der Schutz des menschlichen Lebens Vorrang.

Jeder kann bei klarem Verstand Einfluss nehmen, wie mit ihm verfahren werden soll, wenn er in eine Situation gerät, wo er selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Einmal durch eine "Betreuungsverfügung"; sie ist eine Willenserklärung, mit der verbindlich bestimmt wird, wer als gesetzlicher Vertreter die Entscheidungen für den entscheidungsunfähigen Patienten trifft. Der gesetzliche Vertreter wird vom Vormundschaftsgericht bestellt und kontrolliert. Es können für verschiedene Bereiche verschiedene Vertreter eingesetzt werden. Es empfiehlt sich, eine solche Verfügung im Amtsgericht aufzubewahren.360VortragBoehmT

Im Vollbesitz der geistigen Kräfte kann eine "Patientenverfügung" verfasst werden. In ihr wird festgelegt, wie man sich eine Behandlung vorstellt. Auch hier ist es entscheidend, eine Person seines Vertrauens zur Durchführung einzusetzen. Es gibt verschiedene Formulare dazu, man kann aber auch formlos eine feste Absichtserklärung festlegen. Die Patientenverfügung sollte alle zwei Jahre neu unterschrieben und mit Datum versehen werden. Die Patientenverfügung ist für das Vormundschaftsgericht und den Arzt bindend, wenn sie im Original vorgelegt wurde. Es ist sinnvoll, den Hausarzt zu informieren und gegebenenfalls einen Hinweis beim Personalausweis anzubringen, dass eine Patientenverfügung vorliegt.

Eine recht lebhafte Diskussion schloss sich an die Ausführungen von Herrn Dr. Böhm an.
Mit einem Präsent und einem Blumengruß bedankte sich Herr Kreuzer bei dem Referenten, der mit diesem schwierigen Thema so manchen zum Nachdenken angeregt habe.

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